Widerrufsbutton Pflicht ab 19. Juni 2026

Widerrufsbutton Pflicht ab 19. Juni 2026 – was Online-Shop-Betreiber jetzt sofort umsetzen müssen

Achtung: Deadline 19. Juni 2026 – wer Online-Verträge abschließt und noch keinen Widerrufsbutton hat, riskiert ab diesem Datum Abmahnungen und Bußgeld.

Seit Juli 2022 ist der Kündigungsbutton für Abo-Verträge Pflicht. Viele Unternehmer haben das noch in Erinnerung – und einige haben dabei gelernt, wie schnell Abmahnungen folgen können, wenn die Umsetzung nicht stimmt.

Jetzt kommt die nächste Pflicht: Ab dem 19. Juni 2026 müssen alle Online-Shops und digitalen Plattformen in Deutschland einen Widerrufsbutton bereitstellen. Das Gesetz ist bereits verabschiedet, das Datum steht fest – und wer nicht rechtzeitig handelt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus.

In diesem Artikel erklären wir, was der Widerrufsbutton genau ist, wen er betrifft, was technisch und rechtlich umgesetzt werden muss – und was passiert, wenn ihr es nicht tut.

Was ist der Widerrufsbutton – und was hat er mit dem Kündigungsbutton zu tun?

Beide Buttons verfolgen dasselbe Ziel: Verträge sollen genauso einfach beendet werden können, wie sie abgeschlossen wurden. Aber sie betreffen unterschiedliche Situationen.

Der Kündigungsbutton (seit Juli 2022)

Der Kündigungsbutton gilt für laufende Dauerschuldverhältnisse – also Abonnements, Mitgliedschaften, Serviceverträge. Kunden müssen einen Vertrag per Klick kündigen können, ohne sich durch verschachtelte Menüs kämpfen zu müssen.

Der neue Widerrufsbutton (ab 19. Juni 2026)

Der Widerrufsbutton gilt für den Widerruf von Fernabsatzverträgen – also Käufe und Dienstleistungsverträge, die online abgeschlossen wurden. Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist muss der Kunde den Vertrag mit einem klar gekennzeichneten Button widerrufen können.

Der Unterschied kurz: Kündigungsbutton = laufende Verträge beenden. Widerrufsbutton = kürzlich abgeschlossene Käufe und Verträge innerhalb der Widerrufsfrist rückgängig machen.

Beide Funktionen müssen klar voneinander getrennt sein – ein einziger Button für beides genügt nicht.

Wen betrifft die neue Pflicht?

Die Widerrufsbutton-Pflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen. Konkret betroffen sind:

Online-Shops, die Waren an Endkunden verkaufen
Dienstleister, die Leistungen über ihre Website buchen oder bestellen lassen
Anbieter digitaler Produkte wie Software, Kurse oder Downloads
Unternehmen, die Verträge über Apps abschließen
Händler auf Marktplätzen wie Amazon oder Ebay

Nicht betroffen sind reine B2B-Angebote, bei denen ausschließlich Geschäftskunden angesprochen werden – und natürlich reine Informationswebseiten ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion.

Wichtig für Handwerker: Wer auf seiner Website Online-Terminbuchungen, Anzahlungen oder den direkten Kauf von Leistungen anbietet, fällt ebenfalls unter die neue Pflicht – auch wenn es kein klassischer Online-Shop ist.

Was muss technisch umgesetzt werden?

Das Gesetz stellt klare Anforderungen an die Gestaltung des Widerrufsbuttons. Wer sich an den strengen Maßstäben des Kündigungsbuttons orientiert – bei dem bereits mehrere Gerichte gegen schlechte Umsetzungen entschieden haben – ist auf der sicheren Seite.

Bezeichnung

Der Button muss mit den Worten Vertrag widerrufen oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein. Kreative Umschreibungen oder versteckte Links genügen nicht.

Sichtbarkeit und Erreichbarkeit

Der Button muss gut sichtbar, hervorgehoben und ohne Umwege erreichbar sein. Er darf nicht hinter Logins, in langen Linklisten oder in schlecht sichtbarer Schrift versteckt werden.

Ein prominentes Beispiel: Der Streamingdienst Sky versteckte seinen Kündigungsbutton hinter einem Link Weitere Links einblenden – dahinter fanden sich 58 weitere Links, und der Kündigungsbutton war in kleiner, grauer Schrift ganz unten. Das Oberlandesgericht München bestätigte 2025: Das ist nicht rechtskonform.

Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist

Der Button muss während der gesamten gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein – in der Regel 14 Tage nach Vertragsabschluss oder Warenerhalt. Er kann daürhaft sichtbar sein, etwa im Footer oder Kundenkonto, ohne dass dies als freiwillige Verlängerung der Widerrufsfrist gilt.

Zweistufiges Verfahren

Ähnlich wie beim Kündigungsbutton ist ein zweistufiger Prozess vorgesehen: Erst klickt der Kunde auf Vertrag widerrufen, dann bestätigt er die Erklärung. Das verhindert versehentliche Widerrufe und schafft Klarheit für beide Seiten.

Was droht bei Verstößen?

Die Einführung des Widerrufsbuttons ist kein bloß formaler Akt. Der Gesetzgeber stuft Verstöße ausdrücklich als Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften ein – mit konkreten Konsequenzen:

Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen
Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten
Wettbewerbsrechtliche Klagen
Imageschaden bei öffentlicher Kritik

Die Erfahrung mit dem Kündigungsbutton zeigt, wie schnell Abmahner aktiv werden – teils noch am Tag des Inkrafttretens. Wer wartet, bis jemand klagt, zahlt meistens drauf.

Deadline: 19. Juni 2026. Wer einen Online-Shop oder Buchungssystem betreibt, sollte die Umsetzung jetzt angehen – nicht in letzter Minute.

Checkliste: Was ihr jetzt tun müsst

Prüfen: Schließt ihr online Verträge mit Verbrauchern ab? Wenn ja, seid ihr betroffen.
Shop-System prüfen: Viele Shopsysteme wie WooCommerce oder Shopify werden Updates für den Widerrufsbutton bereitstellen oder haben es bereits getan - Newsletter und Changelogs im Blick behalten.
Button einrichten: Klar sichtbar, klar beschriftet, ohne Umwege erreichbar.
Widerrufsbelehrung aktualisieren: Die Belehrung muss klar beschreiben, wann das Widerrufsrecht besteht und wann nicht.
Zweistufigen Prozess implementieren: Klick auf den Button, dann Bestätigung - technisch und rechtlich korrekt umsetzen.
Rechtlich absichern: Im Zweifel einen auf E-Commerce spezialisierten Anwalt oder einen Dienst für abmahnsichere Rechtstexte einbeziehen.

Fazit: Jetzt handeln, nicht warten

Der Widerrufsbutton kommt – und er kommt mit einem fixen Datum. Wer einen Online-Shop oder digitale Buchungsfunktionen betreibt, muss bis zum 19. Juni 2026 handeln. Die Anforderungen sind klar, die Risiken bei Nichtumsetzung real.

Die gute Nachricht: Wer jetzt frühzeitig reagiert, hat genügend Zeit für eine saubere, rechtssichere Umsetzung – ohne Zeitdruck und ohne das Risiko einer Abmahnung kurz nach dem Stichtag.

Seit 2008 sind wir als engagierter Web‑ und E‑Commerce‑Dienstleister in der Nähe von Zwickau, Sachsen aktiv und entwickeln für Selbstständige und Unternehmen moderne, zukunftsfähige Lösungen – von individuellen WordPress‑Websites über WooCommerce‑Onlineshops bis hin zu gezieltem Online‑Marketing.

Talweg 1
08134 Langenweißbach
Tel.: 037603 / 581457
(Montag - Freitag)
Tel.: 0160 / 92616687
(Montag - Freitag)
Montag - Freitag
(8.00 - 17.00 Uhr)