Barrierefreie Website – BFSG

Barrierefreie Website – BFSG: Was seit Juni 2025 gilt und wen es wirklich betrifft

Wichtig vorab: Dieser Artikel gibt einen verständlichen Überblick, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur eurer individüllen Pflichtlage empfehlen wir, einen Fachanwalt oder die IHK zu kontaktieren.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG. Es verpflichtet viele Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Und viele Unternehmer wissen davon noch nichts.

Das ist ein Problem – denn wer betroffen ist und nicht handelt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder. Und wer nicht betroffen ist, profitiert trotzdem: denn Barrierefreiheit verbessert nicht nur die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, sie verbessert auch das Google-Ranking und die allgemeine Nutzererfahrung.

In diesem Artikel erklären wir klar und verständlich, was das BFSG bedeutet, wen es betrifft – und was ihr konkret tun müssen.

Was ist das BFSG – und woher kommt es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den europäischen European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen – Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorische Einschränkungen – sie gleichwertig nutzen können.

Für den öffentlichen Sektor – Behörden, Schulen, Universitäten – gilt Barrierefreiheit schon länger. Neu ist, dass nun auch private Unternehmen in die Pflicht genommen werden.

Wen betrifft das BFSG – und wen nicht?

Das ist die wichtigste Frage – und die Antwort ist differenzierter als viele denken.

Betroffen: Unternehmen mit Verbraucherkontakt

Das BFSG gilt grundsätzlich für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – also im B2C-Bereich tätig sind. Konkret betrifft es digitale Dienstleistungen wie:

E-Commerce: Online-Shops, die Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkaufen
Digitale Dienstleistungen: Buchungsportale, Streaming-Dienste, Banking-Apps
Elektronischer Geschäftsverkehr: Jede Website, über die Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden

Ausnahme: Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer

weniger als 10 Mitarbeiter hat
UND einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro hat

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer also 8 Mitarbeiter und 3 Millionen Euro Umsatz hat, ist nicht als Kleinstunternehmen eingestuft.

Nicht betroffen: reine B2B-Websites

Websites, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten und keinerlei Transaktionen mit Verbrauchern abwickeln, fallen nicht unter das BFSG. Aber Achtung: Wenn eine Seite faktisch auch Verbraucher anspricht – auch wenn das nicht die Hauptzielgruppe ist – kann die Pflicht trotzdem gelten.

Unsere Empfehlung: Im Zweifel prüfen lassen. Die Grenzfälle sind oft komplex, und eine falsche Einschätzung kann teuer werden.

Was bedeutet Barrierefreiheit konkret für eine Website?

Die technischen Anforderungen basieren auf den internationalen WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines), Stufe AA. Das klingt komplex – die wesentlichen Punkte sind es aber nicht:

Visuell

Ausreichende Farbkontraste: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben - Kontraktverhältnis mindestens 4,5:1
Schriftgrößen: Texte müssen ohne Qualitätsverlust vergrößert werden können
Alternativtexte für Bilder: Jedes inhaltliche Bild braucht eine Textbeschreibung für Screenreader
Keine Inhalte, die nur durch Farbe unterschieden werden - z.B. Fehlerhinweise nur in rot

Strukturell

Logische Überschriften-Hierarchie: H1, H2, H3 in korrekter Reihenfolge
Beschriftete Formularfelder: Jedes Eingabefeld braucht ein erklärtes Label
Tastaturnavigation: Die gesamte Website muss ohne Maus bedienbar sein
Kein automatisch startendes Audio oder Video

Sprachlich

Seitensprache definiert: Die HTML-Sprache muss korrekt angegeben sein
Aussagekräftige Linktexte: Hier klicken ist kein guter Linktext - Mehr zu unseren Leistungen schon

Was passiert bei Nichterfüllung?

Wer vom BFSG betroffen ist und die Anforderungen nicht umsetzt, riskiert:

Abmahnungen durch Behindertenverbände oder Verbraucherschutzorganisationen
Bußgelder durch Marktaufsichtsbehörden
Klagen auf Unterlassung

Wie streng die Durchsetzung in der Praxis sein wird, bleibt abzuwarten – aber die rechtliche Grundlage für Klagen ist geschaffen. Wer betroffen ist, sollte nicht auf Nachsicht in der Anfangsphase vertrauen.

Barrierefreiheit als Chance – nicht nur als Pflicht

Viele der BFSG-Anforderungen sind schlicht gutes Webdesign. Saubere Struktur, klare Kontraste, beschriftete Felder, schnelle Ladezeiten – all das hilft nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern allen Nutzern.

Und Google profitiert mit: Alternativtexte für Bilder verbessern das SEO. Saubere Überschriften helfen Google beim Verstehen der Seitenstruktur. Barrierefreie Websites ranken im Schnitt besser – weil Google viele der gleichen Qualitätssignale bewertet wie die WCAG-Richtlinien.

Kurz gesagt: Eine barrierefreie Website ist eine bessere Website – für alle. Wer jetzt handelt, tut das Richtige und verbessert gleichzeitig seine Online-Sichtbarkeit.

Was könnt ihr jetzt tun?

Prüfen ob ihr betroffen seid: Bietet ihr online Dienstleistungen für Verbraucher an? Habt ihr 10 oder mehr Mitarbeiter oder mehr als 2 Mio. Euro Umsatz?
Website prüfen: Tools wie der WAVE Accessibility Checker oder axe DevTools können erste Probleme sichtbar machen.
Neu Websites von Anfang an barrierefrei bauen: Wer ohnehin eine neu Website plant, sollte BFSG-Anforderungen direkt einbauen lassen - das ist einfacher und günstiger als nachträgliche Anpassungen.
Bestehende Websites prüfen lassen: Bei komplexeren Seiten empfiehlt sich ein professioneller Accessibility-Audit.
Im Zweifelsfall Rechtsberatung einholen: Besonders bei Grenzfällen ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Fazit: Handeln ist einfacher als warten

Das BFSG ist seit Juni 2025 Realität. Wer betroffen ist und noch nichts getan hat, sollte jetzt handeln – nicht warten. Und wer nicht direkt betroffen ist, profitiert trotzdem von einer barrierefreien Website: bessere Nutzererfahrung, besseres Google-Ranking, mehr Vertrauen.

Barrierefreiheit ist kein Hexenwerk – aber sie erfordert Sorgfalt. Wer eine neu Website erstellen lässt, sollte darauf bestehen, dass diese Anforderungen von Anfang an berücksichtigt werden.

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